Wusste ich’s doch: die vielgepriesene „Liberalitas Bavariae“ schützt zuverlässig die Freiheit der Kunst, insbesondere der Künstler, wie nun in der vom Landtag beschlossenen Ergänzung zum Gesundheitsschutzgesetz nachlesbar ist.
Art. 5 Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
3. bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Na dann werd ich wohl, wann immer mich in der Kneipe der Drang nach einem nikotinhaltigen Ausdruck meiner Künstlerpersönlichkeit überkommt, einen coolen Table-Dance oder eine lässige Easy-Rider-Parodie zur Aufführung bringen…