Wusste ich’s doch: die vielgepriesene “Liberalitas Bavariae” schützt zuverlässig die Freiheit der Kunst, insbesondere der Künstler, wie nun in der vom Landtag beschlossenen Ergänzung zum Gesundheitsschutzgesetz nachlesbar ist unter
Art. 5 Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
3. bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Na […]
























